1 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:800Hz.<br>
2Die Betriebsorte sind bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.<br>
3 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:2,7kHz.<br>
4 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:7kHz.<br>
5Die Nutzung des Frequenzbereichs kann von der Regulierungsbehörde mit zusätzlichen allgemeinen Auflagen versehen werden; die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.<br>
6 Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:40kHz.<br>
7Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz und bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen 7 MHz.<br>
8Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 2 MHz, bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen 18 MHz.<br>
9Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung beträgt 10 MHz und bei Fernsehaussendungen 20 MHz.<br>
10Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.<br>
11Im Teilbereich 1.247 bis 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.<br>
12Die maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen beträgt 15 Watt ERP.<br>
13Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 75,5 - 76 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst. Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81,5 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst. In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.<br>
14Die Frequenzbereiche 444 – 453 GHz, 510 – 546 GHz, 711 – 730 GHz, 909 – 926 GHz, 945 – 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Die Nutzungsbedingungen werden durch die Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.<br>
a Vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk bis zum 23. Juni 2024 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet:<br>
Frequenzteilbereich 50.000-50.400 MHz:<br>
750W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A<br>
100W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E<br>
Frequenzteilbereich 50.400-52.000 MHz:<br>
Zugelassene Sendearten:Alle Sendearten<br>
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung:12kHz<br>
Antennenpolarisation:horizontal<br>
Kontestbetrieb:zulässig<br>
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.<br>
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht gestört werden.<br>
Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.<br>
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen geltenden Regelungen erfolgen.<br>
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und unter Beachtung aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.<br>
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen:Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.<br>
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet. Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.<br>
Quelle:<a href="https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Amateurfunk/AmtsblattverfuegungenAFu/Verfuegung130-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3">Verfügung Nr. 130 / 2023</a>'